Vereinssatzung der Kompetenz-Akademie Hof e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kompetenz-Akademie Hof.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Zehstraße 2, 95111 Rehau.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Bildung und die Erziehung. Dabei sollen allen an Schule Beteiligten -d.h. den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften und schulischen Führungskräften sowie den Eltern und Erziehungsberechtigten - Möglichkeiten gegeben werden, ihre fachlichen und überfachlichen Kompetenzen zu steigern und sie in ihrem Kompetenzerwerb zu unterstützen. Neben den fachlichen Kompetenzen (sprachliche, mathematische, naturwissenschaftliche, technische, künstlerische Kompetenzen) haben auch die überfachlichen Kompetenzen für den Erwerb von Bildung einen hohen Stellenwert: soziale Kompetenz, Selbstverantwortung, methodische Kompetenzen, Selbstreflexion, personale Kompetenzen und viele mehr. Als Unterstützung bietet die Kompetenzakademie Angebote an, die die bestehenden Fortbildungs– und Schulungsmöglichkeiten ergänzen sollen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ein- und mehrtägige Fortbildungen für Lehrerkollegien und Schulleitungen, durch Workshops, durch Projekte zum Kompetenzaufbau, durch die Bereitstellung und den Einsatz von kompetenzfördernden Materialien für Schulklassen, durch Informationsveranstaltungen für Erziehungsberechtigte sowie weitere Angebote. Der Verein finanziert sich vorwiegend über Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag zurückstellen oder zurückweisen; eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich, ein Einspruch gegen die Entscheidung ist nicht möglich.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund ist insbesondere ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Einspruch gegen den Ausschluss ist nicht möglich, dem Mitglied bleibt jedoch die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  5. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) und durch Vereinsauflösung.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein. Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags (in Geld), der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahrs zu entrichten.

§ 5 Vorstand

  1. Der (Gesamt-)Vorstand, dem die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte obliegt, besteht aus folgenden Personen:

    • erster Vorsitzender
    • zweiter Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Schatzmeister
    • sowie bis zu drei Beisitzer.
    Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Erste Vorsitzende wird auf die Dauer von 5 Jahren ernannt durch die Strunz-Familien-Stiftung, die auch über die Abberufung des ersten Vorsitzenden entscheidet. Das Recht der Mitgliederversammlung, den ersten Vorsitzenden jederzeit aus wichtigem Grund abzuberufen, bleibt unberührt.
  3. Dem (Gesamt-)Vorstand sollen nach Möglichkeit angehören (jeweils als Privatpersonen) ein Vertreter der Staatlichen Schulämter Hof, der Oberbürgermeister der Stadt Hof und der Landrat des Landkreises Hof oder eine jeweils beauftragte Person sowie weitere Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vertreter der Staatlichen Schulämter, der Oberbürgermeister der Stadt Hof und der Landrat des Landkreises Hof (jeweils als Privatpersonen) gehören dem Vorstand an, ohne dass es einer Wahl durch die  Mitgliederversammlung bedarf, sofern sie jeweils ihre Zustimmung hierzu erteilt haben. Stehen diese Personen nicht zur Verfügung, so hat die Mitgliederversammlung an deren Stelle jeweils eine Person in den (Gesamt-)Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur dann den Verein vertreten darf, wenn der erste Vorsitzende rechtlich oder faktisch an der Vertretung des Vereins gehindert ist.
  5. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in den Vorstand  gewählten Personen bleiben auch nach Ablauf dieser zwei Jahre so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist; ihre Wiederwahl ist zulässig; bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein endet auch ihr Amt als Vorstand.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand führt den Verein, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. In den Wirkungskreis des Gesamtvorstandes fallen insbesondere:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Erstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Verwendung der Spendenmittel und Mitgliedsbeiträge;
    • Festlegung von Jahresthemen bzw. Jahresprogrammen, anhand derer der Vereinszweck im Rahmen eines bestimmten Schwerpunktes verwirklicht wird sowie ihre Realisierung;
    • Erstellung der Jahresrechnung.
  8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorstand ist bei Ausgaben in der Höhe der Summe nicht eingeschränkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Bestellung des Vorstandes (soweit bestimmte Personen dem Vorstand ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung angehören oder deren Position bestimmt ist, entscheidet sie nur über deren Funktion innerhalb des Vorstandes), die Entlastung des Vorstandes, die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, die Wahl des Kassenprüfers, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann auch per Fax oder in elektronischer Form erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  4. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Hof, der es im Sinne der Satzung zu verwenden hat

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